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Welche Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?

03. Juli 2025

Kieferorthopädische Leistungen – was zahlt die Kasse?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt kieferorthopädische Behandlungen nicht automatisch in jedem Fall. Entscheidend ist, ob eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des sogenannten Kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) vorliegt. Dieses System bewertet den Grad der Fehlstellung und ordnet ihn einer von fünf Stufen zu.

KIG-Stufen 1 und 2 gelten als leichte Fehlstellungen, die meist rein ästhetischer Natur sind. Für diese Fälle übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keine Kosten. Behandlungen in KIG 1 und 2 müssen privat gezahlt werden – auch wenn sie subjektiv als belastend empfunden werden.

 

KIG-Tabelle im Überblick

KIG-StufeBeschreibungKostenübernahme GKV
KIG 1Sehr leichte Fehlstellungen❌ Keine Kostenübernahme
KIG 2Leichte Fehlstellungen❌ Keine Kostenübernahme
KIG 3Mittlere Fehlstellungen✅ Ja, unter Bedingungen
KIG 4Ausgeprägte Fehlstellungen✅ Ja
KIG 5Sehr starke/kombinierte Fehlstellungen✅ Ja

 

Wann zahlt die Krankenkasse?

Ab KIG-Stufe 3 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenkasse – aber nur bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen wird.

Die Kasse übernimmt in der Regel:

  • 80 % der Behandlungskosten für das erste Kind
  • 90 % bei jedem weiteren Kind

Die restlichen 20 % bzw. 10 % müssen Eltern zunächst selbst zahlen – sie werden nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung aber rückerstattet.

 

Was wird nicht übernommen?

Auch wenn eine KIG-Einstufung vorliegt und die Krankenkasse die Basisversorgung übernimmt, gibt es zahlreiche Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind. Dazu zählen z. B.:

  • Keramikbrackets oder durchsichtige Schienen (Aligner)
  • Lingualtechnik (festsitzende Zahnspange auf der Innenseite der Zähne)
  • Zusätzliche Diagnostik wie 3D-Röntgen oder digitale Gebissvermessung
  • Retainer aus Spezialmaterialien
  • Besonders schonende oder ästhetische Behandlungsmethoden

Diese Leistungen gelten als Mehrkosten oder IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) und müssen privat bezahlt werden – selbst wenn eine KIG 3–5 vorliegt.

 

Beispielrechnung – gesetzlich vs. privat

Stell dir vor, ein Kind hat eine Fehlstellung gemäß KIG 4 und benötigt eine festsitzende Zahnspange. Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige Standard-Zahnspange, nicht aber Keramikbrackets oder moderne Aligner.

LeistungKassenleistungPrivat zu zahlen
Metallbrackets (Standard)
Keramikbracketsca. 400–800 €
Unsichtbare Alignerca. 3.000–6.000 €
Lingualtechnikbis zu 8.000 €
Digitale Diagnostik/3D-Scanca. 100–300 €

 

Was tun, wenn keine KIG-Einstufung vorliegt?

Wenn dein Kind nur eine KIG 1 oder 2 bekommt, kannst du die Behandlung auf eigene Kosten durchführen lassen – oder du entscheidest dich für eine private Zahnzusatzversicherung, die bereits vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden sollte.

Eine Zusatzversicherung kann helfen:

  • Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen
  • Auch ästhetische oder moderne Verfahren abzudecken
  • Finanzielle Sicherheit für Eltern zu schaffen

Achte dabei auf:

  • Wartezeiten (meist 6–12 Monate)
  • Höchstgrenzen der Erstattung
  • Begrenzte Jahresbudgets bei vielen Anbietern

 

Fazit – wann zahlt die Kasse wirklich?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nur bei einer medizinischen Notwendigkeit ab KIG 3 die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung – und auch nur bei Kindern und Jugendlichen. Viele moderne oder ästhetisch ansprechende Verfahren sind nicht inkludiert und müssen privat getragen werden.

Informiere dich frühzeitig, lass eine fachliche KIG-Einstufung vornehmen und prüfe ggf. Optionen wie Ratenzahlung oder Zusatzversicherung, um dir mehr Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethode zu sichern.